Kosten
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.
Um meinen Patienten entgegen zu kommen, berechne ich meine Honorare auf Grundlage des Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Es handelt sich beim GebüH jedoch ausdrücklich um ein Leistungsverzeichnis, nicht eine gesetzliche Verordnung!
Das aus dem Jahr 1985 stammende GebüH ist zudem in vielerlei Hinsicht veraltet. So gibt es z.B. für einige der von mir in der Praxis angebotenen Leistungen im GebüH noch gar keine Angaben oder Leistungsbeschreibungen. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt daher mit einer gleichwertigen (analogen) Leistungsziffer.
Für einige meiner erbrachten Leistungen muss ich zudem individuell kalkulierte Preise berechnen! So ist etwa eine Erstanamnese, die bei mir durchaus mal 1,5-2 Stunden dauern kann mit dem im GebüH angegebenen Abrechnungsbetrag von 41€ für eine moderne Heilpraxis wirtschaftlich nicht mehr haltbar.
Mein Honorar wird leider grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Die Beihilfestellen, privaten Krankenversicherungen sowie sogenannte „Heilpraktiker Zusatzversicherungen“ erstatten die Heilpraktikerkosten, je nach individuell abgeschlossenem Vertrag und zuständiger Versicherungsgesellschaft.
Das zwischen mir und dem Patienten vereinbarte Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Patient von Beihilfestellen oder privaten Kranken- bzw. Zusatzversicherungen Kostenerstattung erhält.
Für mich ist der Patient alleiniger Ansprechpartner für die Begleichung der Rechnung.